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AGB für die Durchführung eines Sanitätsdienstes des DRK Neukirchen e. V.

                                                        

                          Alle Dienste des DRK Ortsverein Neukirchen e.V. werden ehrenamtlich erfüllt.

 Die unter 1.2 aufgeführten Aufwandsentschädigungen dienen ausschließlich zur Deckung

  der uns entstehenden Kosten.

 

1)

Aufwandkosten für kleine Sanitätsdienste, siehe Punkt 1.2.

 

1.1)

Für Großveranstaltungen errechnen wir einen Festpreis, setzen Sie sich hierfür bitte direkt mit uns in Verbindung.

 

 

Hierfür benötigen folgende Angaben für eine Berechnung.

    • Um welche Art von Veranstaltung handelt es sich
    • maximale Besucherzahl
    • Erwartete Besucherzahl (aus Erfahrung, Kartenvorverkauf usw.)
    • Ist die Veranstaltung im Freien oder im Gebäude (findet die Veranstaltung im Freien und in Gebäuden statt, bitte im Gebäude“ angeben)
    • Sind prominente Personen anwesend
    • Sind besondere Auflagen von Behörden zu erfüllen (Mindestzahl an Sanitätspersonal mit bestimmten Qualifikationen, Notarzt, Rettungswagen usw.)

 

1.2)

Aufwandkosten für Personal und Material

 

 

  • Grundpauschale für kleine Veranstaltungen*

  80 Euro pro Einsatztag **

 

  • Sanitäter

    5 Euro pro Stunde ***

 

  • Rettungshelfer

    5 Euro pro Stunde ***

 

  • Rettungssanitäter

    5 Euro pro Stunde ***

 

  • Rettungsassistent

    5 Euro pro Stunde ***

 

  • Notarzt

  60 Euro pro Stunde ***

 

  • Mannschaftswagen
    (nur zum Transport von Personal und Material)

Keine Berechnung

 

  • Krankenwagen exkl. Personal

100 Euro pro Einsatztag **

 

  • Rettungswagen exkl. Personal

150 Euro pro Einsatztag **

 

  • Unfallhilfsstelle
    (feststehendes Fahrzeug incl.2 Helfern)

100 Euro pro Einsatztag **

 

*       in der Grundpauschale sind die ersten 3 Dienststunden für 2 Helfer enthalten

**     Pro angefangenen Einsatztag

***    Pro angefangene Einsatzstunde

 

 

2)

Der Veranstalter verpflichtet sich, die eingesetzten DRK Kräfte ausreichend zu verpflegen. Möchte der Veranstalter dies nicht, so werden die Kosten der Verpflegung dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

 

3)

Die Personal- und Fahrzeugstärke wird von der DRK-Einsatzleitung festgelegt. Die DRK-Einsatzleitung kann die Personal- und Fahrzeugstärke auch noch während der Veranstaltung aufstocken, wenn es aus Sicht der DRK-Einsatzleitung erforderlich ist. Hierdurch können Mehrkosten entstehen, die vom Veranstalter zu tragen sind. Fahrzeugbesatzungen der Rettungsfahrzeuge sind gesondertes Personal und zählen nicht zu den Sanitätsdienstkräften.

 

4)

Auflagen durch Behörden oder sonstigen übergeordneten Einrichtungen sind dem DRK mind. 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Sollten Auflagen kurz vor Beginn der Veranstaltung gemacht werden, ist die DRK-Einsatzleitung sofort darüber in Kenntnis zu setzten.

 

5)

Der Veranstalter übersendet dem DRK einen genauen Programmablauf und Zeitplan. Bei größeren Veranstaltungen auch einen Lageplan

 

 

6)

Eine vereinbarter Aufwandsausgleich bezieht sich allein auf die Präsenz der eingesetzten Kräfte des DRK am Veranstaltungsort und ist nicht abhängig von der Anzahl der Hilfeleistungen.

 

7)

Das Manschaftstransportfahrzeug (MTF) des DRK ist nur ein Transportmittel der eingesetzten Kräfte / Material und wird dem Veranstalter nicht berechnet.

 

8)

Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass Einsatzfahrzeuge (MTF, RTW, NEF, KTW) freie Zu- und Abfahrt zum und vom Veranstaltungsgelände haben und diese auch Zugriffsgerecht geparkt werden können.

 

9)

Die DRK-Kräfte sind nur für die Sanitätsdienstliche Betreuung der Veranstaltung zuständig, es kann nicht für andere Aufgaben herangezogen werden wie z. B. Offenhalten von Rettungswegen, Zugangskontrolle, Maßnahmen gegen Brandgefahr usw.

 

10)

Sollte während der Veranstaltung, für das DRK ein Katastrophenalarm oder sonstiger Alarm durch übergeordneten Behörden (z. B. Kreisleitstelle) ausgelöst werden, so wird der Sanitätsdienst sofort abgebrochen oder ein Teil des Personals / Materials abgezogen. Der Veranstalter hat hierdurch keinerlei Anspruch auf Entschädigung. Das DRK kann nur eine Aufwandsentschädigung berechnen, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind.

 

11)

Nur die DRK-Einsatzleitung ist ständiger Ansprechpartner für den Veranstalter.

 

12)

Eine Verpflichtung zur Annahme eines Sanitätsdienstes besteht seitens des DRK Neukirchen nicht.
Sollten die Ziele oder Inhalte Ihrer Veranstaltung oder Vereinigung / Organisation, den Grundsätzen des Roten Kreuzes widersprechen, so müssen wir leider von der Betreuung Ihrer Veranstaltung Abstand nehmen.

 

13)

Haftungsansprüche von Seiten des Veranstalters oder Dritten gegen das DRK sind ausgeschlossen, sofern dies gesetzlich nicht anders geregelt ist.